Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Vertrauensschutz für den gutgläubigen Zuwendenden/Spender
Tz. 128
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Ein Steuerpflichtiger genießt grundsätzlich einen Vertrauensschutz in die Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung. Das bedeutet, dass der Spendenabzug nicht rückgängig gemacht wird, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Zuwendungsbestätigung unrichtig ist. Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Weist beispielsweise die Zuwendungsbestätigung bestimmte Beträge, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, als solche aus, so ist die Bestätigung unrichtig (BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65).
Voraussetzung für die Gewährung des Vertrauensschutzes ist, dass der Spender/Zuwender
- die Zuwendungsbestätigung nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder
- ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10).
Tz. 129
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Dem gutgläubigen Spender ist ein Spendenabzug selbst dann zu gewähren, wenn die Empfängerkörperschaft die erhaltenen Zuwendungen/Spenden nicht für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet oder wenn die die Zuwendung/Spende empfangende Körperschaft gar nicht als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist und diese Tatsache dem Zuwendenden/Spender nicht bekannt war. Bei einem bestehenden Vertrauensschutz für den Zuwender/Spender führt ein Entzug der Steuerbegünstigung bei der Empfängerkörperschaft durch die Finanzverwaltung nicht zu einer ggf. rückwirkenden Versagung des Spendenabzugs beim Spender (FG Hamburg vom 17.12.2001, EFG 2002, 545 rkr.). D. h., der Zuwendungs-/Spendenabzug bleibt dem Zuwendenden auch dann er...