Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 81
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zuwendungen an politische Parteien sind bei der Einkommensteuer nach § 34 g EStG (Anhang 10) und § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich begünstigt. Zu den Zuwendungen zählen sowohl Mitgliedsbeiträge als auch Spenden.
Bei der Gewerbesteuer und bei der Körperschaftsteuer sind Parteispenden nicht abzugsfähig.
Tz. 82
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (§ 2 PartG).
Tz. 83
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Kommunale Wählervereinigungen sind keine politischen Parteien i. S. d. § 2 PartG. Sie sind daher keine tauglichen Zuwendungsempfänger i. S. d. § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG, Anhang 10 (anders als bei der Steuerermäßigung nach § 34g EStG, Anhang 10). Die Begrenzung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG (Anhang 10) auf Parteien i. S. d. § 2 PartG und die damit verbundene Ausgrenzung von kommunalen Wählervereinigungen aus dem Kreis der tauglichen Zuwendungsempfänger ist nicht verfassungswidrig (BFH vom 20.3.2017, X R 55/14, BStBl II 2017, 1122).
Tz. 84
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ein Abzug nach § 10b Abs. 2 ES...