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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Spenden/Zuwendungen / IV. Zuwendungs-/Spendenempfänger

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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1. Allgemeines

 

Tz. 49

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Die möglichen Zuwendungsempfänger unterteilen sich nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 10) auf folgende Gruppen:

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts/öffentliche Dienststellen

 

Tz. 50

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Zu den begünstigten Zuwendungsempfängern zählen insbesondere die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die inländischen öffentlichen Dienststellen (§ 10b Abs. Satz 2 Nr. 1 EStG, Anhang 10). Dazu gehören nicht nur die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland, sondern auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im EU/EWR-Ausland.

 

Tz. 51

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts benötigen – mangels Steuerpflicht – keinen Freistellungsbescheid bzw. einer besonderen Anerkennung durch das Finanzamt. Entscheidend ist lediglich, dass die Zuwendungen/Spenden von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dienststelle tatsächlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Danach sind beispielsweise Zuwendungen/Spenden an eine Stadt für die Errichtung eines Spielplatzes begünstigt.

Es ist jedoch auch zulässig, dass Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Nebenbestimmung erfolgen, die Spende an eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft weiterzuleiten (Durchlaufspende).

 

Tz. 52

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Als Empfänger von Zuwendungen kommen auch nicht als gemeinnützig anerkannte Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht (z. B. Theater oder Kindergärten ohne eine den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts genügende Satzung), wenn die Zuwendungen von ihnen tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (s. z. B. BMF vom 27.11.2003, BStBl I 2004, 190).

 

Tz. 53

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Bei einer Zuwendung an einer im EU/EWR-Ausland befindl...

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