Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
3.1 Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
Tz. 55
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Begünstigte Zuwendungsempfänger sind die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreiten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG (Anhang 3). Dazu gehören die eingetragenen und nichteingetragenen Vereine, Kapitalgesellschaften, die rechtsfähigen wie nichtrechtsfähigen Stiftungen und die Betriebe gewerblicher Art. Ob eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, wird im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer geprüft und durch Freistellungsbescheid bzw. die Anlage Freistellung zum Körperschaftsteuerbescheid durch die zuständige Finanzbehörde festgestellt.
Tz. 56
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 556) wurde mit § 60a AO (Anhang 1b) ab dem 29.03.2013 ein gesondertes Feststellungsverfahren über Ordnungsmäßigkeit der satzungsmäßigen Voraussetzungen für steuerbegünstigte Körperschaften eingeführt (§§ 51, 59, 60 und 61 AO, Anhang 1b).
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (Anhang 1b) ist für die Besteuerung der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend. Bei neu gegründeten steuerbegünstigten Körperschaften erfolgt die Feststellung im Rahmen der Satzungsprüfung. Bei den bereits bestehenden steuerbegünstigten Körperschaften erfolgt die Feststellung entweder auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der nächsten Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO, Anhang 1b).
Tz. 57
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Mit dem Feststellungs...