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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Spenden/Zuwendungen / 3. Ausstellerhaftung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 135

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungs-/Spendenbestätigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht; dabei bezieht sich die Unrichtigkeit auf die Angaben, die für den Abzug gem. § 10b EStG wesentlich sind, insbesondere also auf die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck und den steuerbegünstigten Status der spendenempfangenden Körperschaft (BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65).

 

Tz. 136

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Die Zuwendungsbestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Zuwendende/Spender und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen. In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag als Spende verwendet wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der zugewendete Betrag als Spende empfangen worden ist. Danach sind alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen und nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) teil. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die keine Zuwendungen/Spenden sind (z. B. wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung/Spende), als solche aus, ist die Bestätigung unrichtig (s. BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65).

 

Tz. 137

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Werden Bescheinigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig für ein falsches Kalenderjahr ausgestellt, liegt ein wesentlicher Fehler vor, der Grundlage für eine Haftungsinanspruchnahme gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (Anhang 10) sein kann (FG München vom 07.07.2009, EFG 2009, 1823). In...

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