Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 20
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Unter dem Begriff der Aufwandsspende werden regelmäßig zwei unterschiedliche Sachverhalte gefasst.
Zum einen wird damit der Verzicht auf einen Aufwandsersatzanspruch (§ 10b Abs. 3 Satz 5 EStG, Anhang 10) bezeichnet. Zum anderen den Verzicht auf einen Vergütungsanspruch ("Vergütungsspende"). Der Verzicht auf einen Vergütungsanspruch (Vergütungsspende) fällt dem Grunde nach nicht unter § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG (Anhang 10), sondern es handelt sich dabei um eine "normale" Geldzuwendung (Forderungsverzicht) i. R.d. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10).
Die steuerlichen Anforderungen an diese Verzichtsspenden sind jedoch sehr ähnlich, so dass sich daraus die Gleichstellung in der öffentlichen Wahrnehmung und Bezeichnung erklärt.
3.1 Aufwandsspenden
Tz. 21
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Nach § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG (Anhang 10) kann der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen zugunsten einer spendenempfangsberechtigten Körperschaft im Rahmen des Spendenabzugs abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung der Aufwendungen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
Tz. 22
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Aufwandsspende liegt die Spende nicht bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für den Spendenempfänger tätigt. Vielmehr entsteht zunächst ein zivilrechtlicher Anspruch des Spenders auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf diesen Anspruch, so dass letztlich keine Sachspende, sondern eine Geldspende vorliegt. Neben dem schon zivilrechtlich bestehenden Erstattungsanspruch für Aufwendungen nach § 670 BGB (Anhang 12a) be...