Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
2.1 Grundsatz
Tz. 15
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Neben den Spenden sind grundsätzlich auch die lt. Satzung, Gebührenordnung oder Beschluss der Mitgliederversammlung geschuldeten Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen der Mitglieder i. R.d. § 10b EStG (Anhang 10) abziehbar.
Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen und Aufnahmegebühren, die dem Ausgleich von Verlusten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen. Der Verlustausgleich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fördert keinen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck.
2.2 Nichtabziehbare Mitgliedsbeiträge
Tz. 16
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Die Grundregel, das Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften abzugsfähig sind, wird jedoch durch § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1–4 EStG (Anhang 10) dahingehend eingeschränkt, dass Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
fördern, nicht abziehbar sind.
Die Beschränkung des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen wurde ab dem 01.01.2020 erweitert um die Beiträge an steuerbegünstigte Körperschaften, "deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert" (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 5 EStG, Anhang 10). Diese Änderung ist eine Reaktion auf das Urteil des BFH vom 09.02.2017(A...