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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Spenden/Zuwendungen / 1. Bedeutung des Zuwendungsnachweises bzw. der Zuwendungsbestätigung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 87

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Zuwendungen i. S. d. §§ 10b, 34g EStG (Anhang 10) dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Zuwendungsempfänger (Verein) unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO (Anhang 1b) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV, Anhang 11). Die Zuwendungsbestätigung ist daher eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Zuwendungsabzug (BFH vom 19.07.2011, BFH/NV 2012, 179 m. w. N.). Gleichwohl hat die Zuwendungsbestätigung lediglich den Zweck der Beweiserleichterung hinsichtlich der Zweckverwirklichung und ist nicht bindend für das Finanzamt des Spenders, bei dem der Abzug geltend gemacht wird (BFH vom 23.05.1989, BStBl II 1989, 879). Die Finanzverwaltung hat die Befugnis, die Angaben in einer Zuwendungsbestätigung zu überprüfen und zu verifizieren (BFH vom 16.11.2022, X R 17/20, BStBl II 2023, 484). Entscheidend für den Abzug ist der Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird (BFH vom 15.12.1999, BStBl II 2000, 608).

Während bis zum 31.12.2016 die Vorlage der Zuwendungsbestätigungen bzw. die Nachweise im vereinfachten Zuwendungsabzug für den Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10) zwingend vorgeschrieben waren, bedarf es (ab dem 01.01.2017) keiner Vorlage entsprechender Nachweise mehr (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679). Zwar ist es für die Gewährung des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) immer noch erforderlich, dass der Zuwender/Spender über formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen verfügt. Die für den Zuwendungsabzug erforderlichen Unterlagen (Zuwendungsbestätigungen; Belege zum vereinfachten Zuwendungsabzug) muss der Zuwender/Spender jetzt nur noch aufbewahren; er muss si...

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