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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sozialversicherung / VI. Tabellen

Dr. Henning Frase
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1. Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

 

Tz. 91

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

Kranken- und Pflegeversicherung (alte und neue Bundesländer)

 
Zeitraum

Jahr

EUR

Monat

EUR

Woche

EUR
2015 49 500 4 125 962,50
2016 50 850 4 237,50 988,75
2017 52 200 4 350 1 015
2018 53 100 4 425 1 021,15
2019 54 450 4 537,50 1 058,75
2020 56 250 4 687,50 1 093,75
2021 58 050 4 837,50 1 116,35
2022 58 050 4 837,50 1 116,35
2023 59 850 4 987,50 1 150,96
2024 62 100 5 175,00 1 207,50
2025 66 150 5 512,50 1 286,25
2026 69 750 5 812,50 1 356,25

Der Arbeitgeberanteil beim allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt seit 2011 7,3 %, der Arbeitnehmeranteil ebenfalls 7,3 %. Zusatzbeiträge, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, können von Kasse zu Kasse unterschiedlich hoch sein. Für die Umlagen U1 und U2 der Entgeltfortzahlung sind die Beitragssätze von Kasse zu Kasse und je nach Kalenderjahr unterschiedlich und bei der jeweiligen Kasse in Erfahrung zu bringen.

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt ab dem 01.01.2025 3,6 %. Zuvor lag dieser seit dem 01.07.2023 bei 3,4 % (zuvor seit 01.01.2019: 3,05 %, bis zum 31.12.2018: 2,55 %, bis zum 31.12.2016: 2,35 %) der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Beitragszuschlag von 0,6 % entrichten (zuvor 0,35 %) (s. § 55 SGB XI). Damit ergibt sich für kinderlose Beitragszahler 2026/2025 ein Pflegeversicherungsbeitrag von 4,2 %, nach 4,0 % (2023/2024), 3,4 % (2021 bis 01.07.2023), 3,3 % (2019 bis 2021) sowie 2,8 % (2017 und 2018). Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 01.01.2025 bei 3,6 %, zuvor seit dem 01.07.2023 bei 3,4 %. Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil Versicherungspflichtiger beträgt ab Januar 2025, außer i...

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