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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schiedsrichter

Martin Maurer
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Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Aufwandsentschädigungen, die von den Fachverbänden an die Schiedsrichter und ihre Assistenten gezahlt werden, sind steuerpflichtig, weil die Einnahmen/Einkünfte unter die gesetzliche Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) einzuordnen sind, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband/DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände bestimmt wird.

Die Aufwandsentschädigungen, die von den Fachverbänden gezahlt werden, können somit nicht unter die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 12, 26, 26a EStG ( Anhang 10) eingeordnet werden.

Übersteigen die jährlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10), erfolgt keine Versteuerung. Werden höhere Einkünfte erzielt, ist eine volle Versteuerung vorzunehmen, weil der Betrag von 256 EUR gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG (Anhang 10) eine Freigrenze ist und es sich hierbei um keinen Freibetrag handelt.

Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Katar Star League) eingesetzt wurden, erzielen aber keine Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10), sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG (Anhang 10).

Werden Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG (Anhang 10). S. auch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, AZ: 31/32/34 – S-2257–031–53043/09; Bayerisches Landesamt für Steuern vom 15.01.2010, AZ: S-2257 2.1–5/3 St32; koordinierter Ländererlass vom 08.01.2010.

Zum Steuerfreibetrag von "Ehrenamtlichen Schiedsrichtern" s. Erlass des FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 11.05.2011, AZ: VI 311 – S...

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