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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Satzung / 7.1 Eintritt der Mitglieder

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 25

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Der Eintritt und die Aufnahme von Mitgliedern ist im BGB nicht geregelt. Entsprechende Regelungen sind daher der Satzung vorbehalten (s. § 58 BGB, Anhang 12a), ein Zwang zur Regelung in der Satzung besteht aber nicht.

Grundsätzlich steht es dem Verein frei, selbst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Mitglieder er aufnehmen will. Ebenso kann er die Mitgliedschaft von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig machen. Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten kann eine Aufnahmebeschränkung aber zur Versagung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit und der hiermit verbundenen Steuervergünstigungen führen, weil eine Aufnahmebeschränkung gegen den Grundsatz "Förderung der Allgemeinheit" verstößt (s. § 52 Abs. 1 AO, Anhang 1b; s. AEAO zu § 52 AO TZ 1 und 1.1, Anhang 2 und s. "Gemeinnützigkeit"). Es können unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften existieren (z. B. aktive oder passive Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft).

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und ihre Ausübung kann auch nicht anderen als den Mitgliedern übertragen werden. Etwas anderes kann aber in der Satzung bestimmt werden, s. § 40 BGB (Anhang 12a).

 

Tz. 26

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Mitglied eines Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein kann sowohl mündlich als auch durch einen schriftlichen Antrag erfolgen.

Minderjährige benötigen zur Aufnahme als Mitglied in den Verein die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (s. "Geschäftsfähigkeit"). Ob ein Mitglied aufgenommen werden soll, entscheidet das durch die Satzung hiermit betraute Organ.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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