Tz. 18
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Das BGB enthält keine Definition des Begriffs "Satzung". Aus dem umschreibenden Wortlaut des § 25 BGB (s. Anhang 12a) lässt sich folgende Definition ableiten: Die Satzung ist die Verfassung des Vereins, also sein "Grundgesetz". Durch sie wird das rechtliche Leben im Verein von dessen Entstehung bis zum Ende geregelt (auch s. Art. 9 GG, Anhang 12b).
Über die Satzungsbestimmungen kann sich kein Vereinsorgan und kein Mitglied des Vereins hinwegsetzen, dazu bedarf es einer Satzungsänderung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. In der Satzung können aber Regelungen getroffen werden, die Abweichungen zu den BGB-Regelungen zum Verein vorsehen. Das gilt jedoch nur für die in § 40 BGB (s. Anhang 12a) ausdrücklich aufgeführten BGB-Vorschriften. Die dort nicht aufgeführten Regelungen können durch die Vereinssatzung nicht verändert werden.
Beachte!
Die Satzung ist auch für das Gemeinnützigkeitsrecht von entscheidender Bedeutung. So darf ein gemeinnütziger Verein ausschließlich seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgehen. Verfolgt er andere steuerbegünstigte Zwecke, die aber nicht in seiner Satzung geregelt sind bzw. nicht von der Satzung gedeckt sind, führt das zum Verlust seiner Gemeinnützigkeit. Es ist daher zwingend erforderlich, dass zunächst die Satzung geändert wird, wenn ein gemeinnütziger Verein beabsichtigt, andere oder weitere steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen als diejenigen, die in seiner Satzung geregelt sind. Die Satzungsänderung ist erst mit der Eintragung im Vereinsregister "abgeschlossen". Vorher sollte keinesfalls der neue Satzungszweck verwirklicht werden.
Tz. 19
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Bei den rechtsfähigen Vereinen muss die Satzung schriftlich niedergelegt sein, da der Idealverein (d. h. der Verein, dessen Zweck...