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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sachzuwendungen/-sp ... / 1. Unentgeltliche Wertabgabe

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 17

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Sachspende aus einem Unternehmensvermögen (Betriebsvermögen) unterliegt als sog. "unentgeltliche Wertabgabe" nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern die Anschaffung oder die Herstellung des (später gespendeten) Gegenstands zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UstG; Anhang 5).

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Zuwendung. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Der bei der Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Entnahmewert angesetzte Betrag (Buchwert oder Teilwert) spielt für die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage keine Rolle. Die auf eine Sachspende erhobene Umsatzsteuer erhöht den steuerlich abzugsfähigen Wert der Sachspende (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG).

 

Tz. 18

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Keine Sachspende in diesem Sinne ist der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis. Abgesehen von Fällen der Mindest-Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG – z. B. bei Verkauf an nahestehende Personen) ist hierfür kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG (BMF vom 18.03.2021, BStBl I 2021, 384).

Wird eine Sache aufgrund betrieblicher Gründe (z. B. Werbung für das Unternehmen) gespendet, unterliegt diese Zuwendung ebenfalls der Umsatzsteuer, soweit es sich nicht um Geschenke von geringem Wert oder um Warenmuster handelt und ...

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