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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Rücklagenbildung / V. Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO

Yvonne Gallus
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1. Allgemeines

 

Tz. 53

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft neben der Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b), aber unter entsprechender Anrechnung auf die im gleichen Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b), Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften anzusammeln oder im Jahr des Zuflusses zu verwenden. Die Rücklagenbildung i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist in allen Tätigkeitsbereichen einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft möglich. Zu beachten ist aber, dass die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) anzurechnen ist (= Kürzung ist erforderlich). Die Zuführung von Mitteln zu Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) berührt die Höchstgrenze für die Bildung freier Rücklagen dagegen nicht.

2. Zweckbindung

 

Tz. 54

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist zweckgebunden. Es handelt sich also nicht um eine freie Rücklage, wie sie § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) vorsieht.

 

Tz. 55

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Werden die Mittel zur Erhaltung einer Beteiligungsquote an einer Personengesellschaft eingesetzt, stellt dies auch unter Beachtung des § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) eine schädliche Mittelverwendung dar.

3. Ausweis der zweckgebundenen Rücklage

 

Tz. 56

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Sind die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zur Buchführung verpflichtet, ist die zweckgebundene Rücklage in der Bilanz auszuweisen. Körperschaften, die ihre Einkünfte bzw. Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermitteln, haben dem Finanzamt nachzuweisen, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer zweckgebundenen R...

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