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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Reservistenvereine

Ursula Augsten
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Stand: EL 116 – ET: 04/2020

§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) nennt als gemeinnützigen Zweck unter anderem die Soldaten- und Reservistenbetreuung. Der AEAO in Nr. 14 zu § 52 AO (Anhang 2) führt aus, dass Soldaten- und Reservistenvereine in der Regel gemeinnützige Zwecke verfolgen, wenn sie aktive und ehemalige wehrdienstleistende Zeit- und Berufssoldaten betreuen. Die Betreuung vom Reservisten i. S. d. Vorschrift kann auf die Stärkung der Verbundenheit der Reservisten mit den aktiven Soldaten gerichtet sein oder auch die militärische Weiterbildung der Reservisten zum Ziel haben (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., 83 Tz. 2.2).

Darunter gefasst werden können auch Maßnahmen zur Betreuung der Soldaten und der Reservisten zum Beispiel durch Angebote zu sinnvoller Freizeitgestaltung oder der Hilfe beim Übergang in das Zivilleben.

Die Förderung der Kameradschaft kann neben einem steuerbegünstigten Zweck als Vereinszweck dann genannt werden, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die auf der gemeinnützigen Vereinstätigkeit wurzelt (BFH vom 11.03.1999, BStBl II 1999, 331).

Allein die Pflege der Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine ist weder eine steuerbegünstigte Brauchtumspflege noch eine steuerbegünstigte Betreuung i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) (AEAO Nr. 14 Satz 2 zu § 52 AO; Anhang 2).

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anhang 2 - Anwendungserlass zur AO
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anhang 2 - Anwendungserlass zur AO

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