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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Reit-, Fahr- und Pf ... / VIII. Lohnsteuer

Dr. Henning Frase
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1. Richter, Parcourschefs

 

Tz. 98

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Preisrichter und Parcourschefs üben ihre Tätigkeit selbständig aus, weil sie nicht weisungsgebunden in einen Betrieb eingegliedert sind. Eine Arbeitnehmertätigkeit gegenüber den Vereinen scheidet daher aus. Beträge, die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zufließen, können einkommensteuerlich unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fallen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wegen Einzelheiten s. "Übungsleiter".

2. Tätigkeiten in der Meldestelle

 

Tz. 99

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Personen, die von den Vereinen regelmäßig in den Meldestellen eingesetzt werden, üben ihre Tätigkeit meist im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus. Dieser Personenkreis ist gegenüber den Vereinen als Arbeitgeber weisungsgebunden und in dessen Organismus eingegliedert.

Eine Aushilfstätigkeit (s. "Aushilfskräfte") reicht wegen der Höhe des gezahlten Arbeitslohnes vielfach aus. Soweit Personen außer dieser nichtselbständigen Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis unterhalten, sind sie in die Steuerklasse VI einzureihen.

Besteht kein weiteres Dienstverhältnis, kommen die Steuerklassen I, III, IV oder V in Betracht. Die Möglichkeiten der Steuerklasseneinreihung sind daher in jedem Einzelfall zu prüfen. S. "Arbeitnehmer des Vereins", s. "Arbeitslohn" und s. "Steuerklassen".

3. Übrige Hilfskräfte

 

Tz. 100

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Übrige Hilfskräfte sind ebenfalls Arbeitnehmer. Da die gezahlten Löhne im Regelfall die Sätze für eine Aushilfstätigkeit nicht übersteigen, können die für Aushilfskräfte geltenden Vorschriften Anwendung finden. S. "Aushilfskräfte".

4. Pflichten

 

Tz. 101

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

In den Fällen der Tz. 99, 100 (s. Tz. 99, s. Tz. 100) hat der Verein als Arbeitgeber die Pflicht, die Lohnsteuerabzugsbeträge bzw. die Sozialabgaben zu berechnen, einzubehalten, dem Finanzamt anz...

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