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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Reit-, Fahr- und Pf ... / 6. Turnierveranstaltungen

Dr. Henning Frase
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Tz. 77

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Wird ein Turnier von einem Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein nach den Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) ausgerichtet, handelt es sich insoweit um eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b).

 

Tz. 78

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Die Einnahmen, die anlässlich einer solchen Turnierveranstaltung von den Vereinen erzielt werden, sind vorrangig dem steuerfreien Zweckbetrieb i. S. v. §§ 65, 67a AO (Anhang 1b) zuzuordnen.

Voraussetzung für die Einordnung in einen steuerbefreiten Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltung" ist, dass kein Turnierteilnehmer (Amateur- oder Berufsreiter für seine Person) ein Entgelt unmittelbar noch mittelbar durch den ausrichtenden Verein bzw. durch andere Personen für die Teilnahme an der Veranstaltung erhält (s. § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO, Anhang 1b).

Die Zahlung von Entgelten, die über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen, würde ggf. einen Verstoß gegen die Leistungsprüfungsordnung bedeuten und zum anderen eine partielle Steuerpflicht auslösen. Die Einnahmen aus den Turnierveranstaltungen wären nicht mehr dem steuerbefreiten Zweckbetrieb, sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Wird die dortige Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), wird partielle Steuerpflicht ausgelöst, d. h., es ergeben sich körperschaft- und gewerbesteuerliche Folgen.

Nenn-, Start- und Einsatzgelder sowie alle weiteren Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Turnier von den Reitern entrichtet werden, sind entsprechend entweder in einem steuerbefreiten Zweckbetrieb oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

 

Tz. 79

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Es können bei Anwendung der ...

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