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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Reisekosten / 3. Übernachtungskosten

Dr. Henning Frase
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3.1 Übernachtungen im Inland

 

Tz. 72

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 
Regelung der Übernachtungskosten bis 2013 Regelung der Übernachtungskosten seit 2014

R 9.7 Abs. 2 LStR:

  • Die tatsächlichen Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit unbegrenzt als Reisekosten angesetzt und

    • als Werbungskosten abgezogen werden,
    • soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden.

§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG:

  • Die tatsächlichen Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit – begrenzt auf 48 Monate – als Reisekosten angesetzt und

    • als Werbungskosten abgezogen
    • oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
  • Nach Ablauf von 48 Monaten sind als Höchstbetrag nur noch 1 000 EUR monatlich (wie bei doppelter Haushaltsführung) abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 4 EStG).
  • Neubeginn der 48-Monatsfrist, wenn die auswärtige Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mindestens sechs Monate unterbrochen wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 5 EStG).
  • Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen:
  • für Frühstück um 20 %,
  • für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %.
  • Regelung seit 2014 identisch mit der für 2013 (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 73)
 

Tz. 73

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Zu den notwendigen Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 115): Die Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten abzugsfähig. Hierbei muss es sich um notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte handeln, die nicht erste Tätigkeitsstätte is...

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