3.1 Definition
Tz. 15
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Erste Tätigkeitsstätte ist nach der gesetzlichen Definition des § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG (Anhang 10) die ortsfeste betriebliche Einrichtung
- des Arbeitgebers,
- eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder
- eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Diese Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber bestimmt. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitnehmer in einer der zitierten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll (s. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10).
3.2 Ortsfeste betriebliche Einrichtung
Tz. 16
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Eine Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10 (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 3).
Beachte!
- Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.
- Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (z. B. unmittelbare Nähe zu den privaten Wohnräumen).
Tz. 17
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Seit 2014 kann eine ortsfeste betriebliche Einrichtung nicht nur beim lohnsteuerlichen Arbeitgeber (hier:...