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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Reisekosten / 2. Verpflegungsmehraufwendungen

Dr. Henning Frase
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2.1 Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalen (§ 9 Abs 4a Satz 2–7 EStG)

 

Tz. 59

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Verpflegungspauschalen belaufen sich gem. § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) seit 01.01.2014 wie folgt:

2.1.1 Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland

 

Tz. 60

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 14 EUR berücksichtigt werden.

 

Tz. 61

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag

  • mehrfach oder
  • über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung)

auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.

S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG, Anhang 10 und (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 47).

2.1.2 Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland

 

Tz. 62

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Zwischentag: Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist (auswärtige berufliche Tätigkeit) und aus diesem Grund 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann weiterhin eine Pauschale von 28 EUR als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG, Anhang 10 und BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 48.

 

Tz. 63

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

An- und Abreisetag: Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 14 EUR als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist es unerheblich, ob de...

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