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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Platzkassierer

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Platzkassierer sind regelmäßig als ehrenamtliche Mitarbeiter für ihren Verein tätig. Erhalten sie jedoch für diese Tätigkeit ein Entgelt, werden sie zu Arbeitnehmern des Vereins. Dies gilt selbst dann, wenn sie Vereinsmitglieder sind (BFH vom 25.10.1957, BStBl III 1958, 15). Ist ein Platzkassierer nebenberuflich tätig, kann er im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 Buchst. a EStG (Anhang 10) bis max. 840 EUR/Jahr steuerfreien Arbeitslohn (Aufwandspauschale) erhalten (BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581). Eine nebenberufliche Tätigkeit ist gegeben, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

S. "Arbeitnehmer des Vereins" und s. "Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten".

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