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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Parkplatzvermietung / 1. Bisherige Grundsätze

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 5

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Die Vermietung von Hotelzimmern unterfällt zwar nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz. Der BFH hat aber entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfallen. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn für die Parkplatzüberlassung kein gesondertes Entgelt gezahlt wird, sondern diese bereits im Hotelzimmerpreis eingeschlossen ist, s. BFH vom 01.03.2016, AZ: XI R 11/14, DStR 2016, 1466. Dann muss der Zimmerpreis aufgeteilt werden in eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Zimmerüberlassung und in eine dem Regelsteuersatz unterliegende Parkplatzüberlassung. Entsprechendes muss gegenwärtig auch in Bezug auf das Frühstück vorgenommen werden, das ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt.

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