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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musiker / I. Allgemeines

Dr. Henning Frase
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Tz. 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Für die steuerliche Behandlung nebenberuflicher Musiker, die in Gaststätten oder bei Vereinsveranstaltungen auftreten, gilt nach dem Urteil des BFH vom 10.09.1976, BStBl II 1977, 178: Ein Arbeitsverhältnis zum Veranstalter liegt nicht vor, wenn der Musiker oder die Kapelle, der er angehört, nur gelegentlich – etwa nur für einen Abend oder an einem Wochenende – zu Festveranstaltungen verpflichtet wird. Ein Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 2 LStDV (Anhang 8) liegt jedoch vor, wenn der oder die Musiker in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Veranstalters stehen, in einen längerfristigen betrieblichen Ablauf (Veranstaltungsreihe o. Ä.) eingebunden und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

 

Tz. 2

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Musiker und andere Unterhaltungskünstler, die für einen bestimmten Veranstalter laufend tätig werden, sind nach der Rechtsprechung Arbeitnehmer (nichtselbständig tätig). S. zu Pianisten in einem Restaurant FG Baden-Württemberg vom 24.04.2007, 4 K 200/04 (rkr.). Der Veranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, Lohnsteuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen. Ggf. sind auch Sozialabgaben (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) zu entrichten. S. zur Abgrenzung auch BMF vom 05.10.1990, BStBl I 1990, 638 ("Künstlererlass") in Verbindung mit BMF vom 09.07.2014, BStBl I 2014, 1103.

Überdies muss der Veranstalter bei auslandsansässigen Künstlern (wenn keine Lohnsteuerabzugsverpflichtung besteht) prüfen, ob von der Gage für den Auftritt Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen ist.

S. zur Abgrenzung auch BMF vom 05.10.1990, BStBl I 1990, 638 ("Künstlererlass") in Verbindung mit BMF vom 09.07.2014, BStBl I 2014, 1103...

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