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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Mittelverwendungsrechnung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Der zutreffende Umgang mit den vorhandenen Mitteln ist für die Vorstände/Geschäftsführer von steuerbegünstigten Einrichtungen eine der Anforderungen, die eine steuerbegünstigte Einrichtung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) zu erfüllen hat. So müssen die Mittel ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Ausschüttungen und auch kein fremder Dritter darf eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO; Anhang 1b).

Auch müssen steuerbegünstige (gemeinnützige) Einrichtungen ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b).

Zu den Mitteln einer steuerbegünstigten Einrichtung zählen dabei nicht nur die zugeflossenen Spenden, Beiträge und die Erträge aus ihrem Vermögen und die Gewinne ihrer Zweckbetriebe und der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, sondern sämtliche Vermögenswerte der Einrichtung (BFH vom 15.07.1998, I R 156/94, BStBl II 2002, 162).

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die in einem Kalenderjahr zugeflossenen Mittel, spätestens in den auf das Zuflussjahr folgenden zwei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO, Anhang 1b).

 

Praxis-Beispiel:

Der gemeinnützige A-Umweltschutz e. V. hat in 2024 einen Mittelzufluss (Spenden und Beiträge) von 65 000 EUR.

Um das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu erfüllen, muss er diese Mittel bis spätestens Ende 2026 für seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

Bis einschließlich 2012 mussten die zeitnah zu verwendenden Mittel bereits im auf dem Zufluss folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Diese Frist wurde mi...

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