Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 9
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gehört zu den Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b), das steuerbegünstigte Einrichtungen zu beachten haben, um nicht ihre Steuerbegünstigung zu gefährden. Fließen einer steuerbegünstigten Einrichtung zeitnah zu verwendende Mittel zu, muss sie deren ordnungsgemäße und zeitnahe Verwendung nachweisen können. Werden von einer steuerbegünstigten Einrichtung Mittel thesauriert, muss sie einen Verwendungsnachweis durch eine dafür geeignete Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung; AEAO zu § 55 AO TZ 27, Anhang 2) führen.
Die Finanzverwaltung gibt für die Mittelverwendungsrechnung keine besondere Form vor.
1. Nachweis durch die Vermögensaufstellung
Tz. 10
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Die Erstellung einer besonderen Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung) ist für die meisten kleineren steuerbegünstigten Vereine – soweit sie ab dem VZ 2020 überhaupt noch dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (s. Tz. III) – jedoch nicht erforderlich.
Bei diesen reicht regelmäßig ein Blick auf die Einnahmen-Überschussrechnungen bzw. die Vermögensaufstellungen zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs aus, um daraus ablesen zu können, ob Mittel in unzulässiger Höhe thesauriert worden sind.
Praxis-Beispiel:
Der gemeinnützige Umweltschutzverein Grüne Aue e. V. erstellt für die Jahre 2024 und 2025 folgende Einnahmen-Überschussrechnungen nebst Vermögensaufstellungen:
Einnahmen-Überschussrechnung
| |
2024 in EUR |
2025 in EUR |
| Einnahmen |
|
|
|
|
|
51 460 |
|
51 520 |
|
|
94 200 |
|
94 670 |
|
|
1 985 |
|
2 496 |
|
|
980 |
148 625 |
1 020 |
149 706 |
| Ausgaben |
|
|
|
|
|
842 |
|
637 |
|
|
31 875 |
|
21 940 |
|
|
32 230 |
|
41 880 |
|
|
81 000 |
|
86 500 |
|
|
475 |
146 522 |
520 |
151 ... |