Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 5
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Echte Mitgliedsbeiträge unterliegen bei einem Verein – unabhängig davon, ob dieser steuerpflichtig oder steuerbefreit ist – nicht der Ertragsbesteuerung. D.h. es fällt keine Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer an, da echte Mitgliedsbeiträge keiner Einkunftsart zuzurechnen sind. So unterliegen bei einem steuerpflichtigen Verein nur die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10), wie z. B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG, Anhang 10), die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) der Besteuerung (§ 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3).
Auch werden (echte) Mitgliedsbeiträge durch § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) steuerfrei gestellt.
2.1 Besonderheiten bei steuerbegünstigten Körperschaften
Tz. 6
Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Bei einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein werden die echten Mitgliedsbeiträge seinem ideellen Tätigkeitsbereich zugeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die Mitgliedsbeiträge überhaupt einer steuerpflichtigen Einkunftsart zugeordnet werden können, ist der ideelle Bereich eines steuerbegünstigten Vereins nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer befreit (persönliche Steuerbefreiung des gesamten Tätigkeitsbereichs).
Ausgaben, die im Zusammenhang mit echten Mitgliedsbeiträgen stehen, bleiben aus diesem Grund bei der Einkommensermittlung in den anderen Tätigkeitsbereichen daher außer Ansatz. Auch diese Ausgaben sind dem ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen.
Fördert der Verein seine Mitglieder und stehen dabei die wirtschaftlichen, nicht die ideellen Interessen im Vordergrund, können die Mitgliedsbeiträge pauschalierte Gegenleistungen für eine vom Verein erbrachte Leistung sein. Insoweit handelt es sich dann um einen unechten Mitgliedsbeitrag, der ggf. in einem steuerbegünstigten Zweckbet...