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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lotteriesteuer / III. Steuerliche Behandlung

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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1. Allgemeines

 

Tz. 4

Stand: EL 146 – ET: 12/2025

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Lotterie oder Ausspielung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wie viele derartige genehmigte Veranstaltungen (Ausspielungen oder Lotterien) ein Verein im Laufe des Jahres veranstaltet oder ob es sich ggf. um nicht genehmigungsbedürftige Lotterien und Ausspielungen handelt.

2. Genehmigung

 

Tz. 5

Stand: EL 146 – ET: 12/2025

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen bedürfen der Genehmigung. Für die Genehmigung können folgende Behörden zuständig sein:

  • das Ministerium des Inneren, wenn sich die Lotterien und Ausspielungen über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken,
  • die Gemeinde, wenn nur geringwertige Gegenstände ausgespielt werden und, wenn die Ausspielung anlässlich von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen erfolgt,
  • die kreisfreien Gemeinden, darüber hinaus auch für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von nicht mehr als 40 000 EUR,
  • im Übrigen die Regierung.

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist der Glücksspielstaatsvertrag und die jeweiligen Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer.

 

Tz. 6

Stand: EL 146 – ET: 12/2025

Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung bindet die Finanzbehörde. Ist keine Genehmigung erfolgt, besteht für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung.

Grundlage für die Steuerbefreiung ist der von der Behörde erteilte Genehmigungsbescheid (s. hierzu BFH vom 07.07.1954, BStBl III 1954, 244).

 

Tz. 6a

Stand: EL 146 – ET: 12/2025

Für Veranstaltungen,

  • die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  • deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (= Gesamtpreis der Lose) vorsieht,
  • bei denen das Spielkapital den Wert von 40 000 EUR nicht übers...

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