Tz. 4
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Zu den Einnahmen, die aus kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen erzielt werden, gehören:
- Eintrittsgelder,
- Einnahmen, die aus Vorträgen, Kursen und Workshops erzielt werden,
- Teilnehmergebühren,
- Benutzungsgebühren,
- Erlöse, die aus dem Verkauf von Festzeitschriften erzielt werden,
- Einnahmen aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen,
- Einnahmen aus Studienreisen, die ausschließlich dem kulturellen Zweck dienen. Hiervon ausgeschlossen sind aber Reisen, die den Charakter von Touristikreisen haben. Derartige Einnahmen sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (hier: analoge Anwendung des AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2, der Sportreisen behandelt).
Tz. 5
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Einnahmen, die derartige Einrichtungen aus
- Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,
- Geld- und Sachzuwendungen,
- öffentlichen Zuschüssen etc.
erzielen, sind im ideellen Tätigkeitsbereich zu erfassen. Werden Zuschüsse aber zweckgebunden von der öffentlichen Hand gewährt (z. B. für eine Veranstaltung), sind derartige Zuschüsse dem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen.
Tz. 6
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
§ 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) begünstigt aber nur die kulturellen Einrichtungen und kulturellen Veranstaltungen. Der Gesetzgeber schließt den Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich derartiger Veranstaltungen aus. Einnahmen, die die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus diesem Betätigungsfeld erzielt, sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 15, Anhang 2), bei Verkauf von Speisen und Getränken auch, wenn dieser an die Mitwirkenden erfolgt. Nach AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 15 gehört auch die Werbung anlässlich kultureller Veranstaltungen nicht zum Zweckbetrieb. Anders a...