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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Körperschaftsteuerpflicht

Yvonne Gallus
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I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Sofern feststeht, dass rechtsfähige (eingetragene) oder nichtrechtsfähige (nicht eingetragene) Verbände/Vereine wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke die Vorteile der Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können, wird von Seiten der Finanzämter das steuerliche Einkommen (zu versteuerndes Einkommen), welches der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, ermittelt. Es bildet die Besteuerungsgrundlage für die festzusetzende Körperschaftsteuer (KSt).

 

Tz. 2

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Für natürliche Personen, die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG aus den sieben Einkunftsarten erzielen, finden die gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Die Körperschaftsteuer ist als besondere Form der Einkommensteuer anzusehen. Sie ist die Einkommensteuer der "Körperschaften", genauer der in § 1 Abs. 1, § 2 KStG (Anhang 3) genannten unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Zu diesen bestimmten rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gebilden gehören auch die juristischen Personen des privaten Rechts (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, Anhang 3). In diesen Personenkreis sind somit auch die rechtsfähigen Verbände/Vereine (s. § 21 BGB, Anhang 12a), und zwar die Idealvereine ebenso wie die wirtschaftlichen Vereine (s. § 22 BGB, Anhang 12a), einzuordnen.

Körperschaftsteuerpflichtig sind auch die Verbände/Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Anhang 3).

 

Tz. 3

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Nicht zu den Körperschaften i. S. v. §§ 1 und 2 KStG (Anhang 3) gehören die Personengesellschaften. Grundform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei ihr haften die Ge...

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