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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Körperschaftsteuerp ... / VIII. Einheitliche und gesonderte Feststellungen

Yvonne Gallus
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Tz. 67

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Schließen sich mehrere Vereine zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. §§ 705ff. BGB (Anhang 12e) zusammen und werden von ihnen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht unterhalten, sind einheitliche und gesonderte Feststellungen für Zwecke der Besteuerungsgrundlagen erforderlich (s. § 180 AO i. V. m. § 179 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 68

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Festzustellen sind:

  • die Höhe der Gewinnanteile. Im Zweckbetrieb bleibt dieser festgestellte Gewinnanteil in der Regel steuerfrei, weil § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) und § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) greifen.

    Im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Gewinnanteil/Verlustanteil für die Besteuerung von Bedeutung. Eine doppelte Gewährung des Freibetrages erfolgt aber nicht, weil sich der Tariffreibetrag i. H. v. 5 000 EUR lediglich auf das Rechtssubjekt "Verein" bezieht;

  • die Höhe der anteiligen Bruttoeinnahmen (Einnahmen einschließlich anteiliger Umsatzsteuer) aus einer Beteiligung, weil diese durch die Finanzbehörden festgestellten Einnahmen für die Beurteilung, ob die

    • Zweckbetriebsgrenze "Sport": 45 000 EUR-Freigrenze i. S. v. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b),

      Besteuerungsfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: 45 000 EUR-Freigrenze (bis 28.12.2020: 35 000 EUR i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b)

    überschritten sind, relevant ist, (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18, Anhang 2 und s. AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 17ff., Anhang 2).

    Wird die Zweckbetriebsgrenze "Sport" durch Hinzurechnung der anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung überschritten und wurde vom Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht, sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben und der Gewin...

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