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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kegelsportvereine / II. Zuordnung von Einnahmen, die aus der Vermietung von Kegelbahnen erzielt werden – ertragsteuerliche Behandlung

Martin Maurer
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1. Allgemeines

 

Tz. 2

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Besitzt ein Kegelsportverein eigene Kegelbahnen, handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens (Betriebsvorrichtungen).

 

Tz. 3

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Zu den Grundstücksteilen gehören die allgemeinen Beleuchtungsanlagen. Betriebsvorrichtungen sind:

Bahnen, Kugelfangeinrichtungen, Kugelrücklaufeinrichtungen, automatische Kegelaufstelleinrichtungen, automatische Anzeigeneinrichtungen,

spezielle Beleuchtungsanlagen, Schallisolierungen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 5 UStAE).

 

Tz. 4

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Kegelbahnen haben nach der amtlichen Abschreibungstabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren, die Kegelroller (Kegelkugeln) eine solche von acht Jahren. Das entspricht folgenden jährlichen Abschreibungssätzen:

Kegelbahnen 10,0 %,

Kegelroller (Kegelkugeln) 12,5 %.

2. Einnahmen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind

 

Tz. 5

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Die Einnahmen

  • aus der Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen (hier: Kegelbahnen) für sportliche Zwecke gegenüber Sportkeglern des Vereins und dessen Mitgliedern sind weiterhin in einem Zweckbetrieb eigener Art nach § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2);
  • aus Eintrittsgeldern;
  • aus Startgeldern

sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Zu Gastmitgliedschaften beachte AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Zu beachten sind aber die in § 67a Abs. 1 bzw. Abs. 2, 3 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen (Zweckbetriebsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR, Optionsmöglichkeit). U.U. kann auch eine Einordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" erforderlich werden, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) genannten Bedingungen nicht erfüllt werden bzw. nicht erfüllt sind. Im Einzelnen s. "Zweckbetriebe" und s. "Wirt...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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