Ein Karnevalsverein hatte anlässlich der seit Jahren am Karnevalssamstag stattfindenden Kostümparty, die Einnahmen und Ausgaben sowie den Gewinn dem Zweckbetrieb zugeordnet, weil die Veranstaltung unter das Merkmal der Brauchtumspflege einzuordnen ist. Das zuständige Finanzamt ordnete aber die Veranstaltung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein.
Der Grund für diese Einordnung ergab sich daraus, dass die typischen Elemente einer Karnevalssitzung (Büttenreden, Elferrat) nicht vorhanden waren. Musik und Tanz hätten bei der Kostümparty im Vordergrund gestanden.
Nachdem zunächst das FG Köln (Urteil vom 20.08.2015, 10 K 3553/13, EFG 2015, 1781) die Kostümparty des Vereins als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b) anerkannt hat, hat der BFH mit Urteil vom 30.11.2016 die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt, dass es sich um eine steuerpflichtige Veranstaltung handelt (BFH vom 30.11.2016, I R 72/15, BFH/NV 2017, 505).
Danach darf ein der Brauchtumspflege gewidmeter Zweckbetrieb nicht kommerzielle Zwecke fördern. Nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt ist, wird daher vom Begriff des traditionellen Brauchtums in Gestalt des Karnevals umfasst. Erforderlich ist vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt wird. Hierfür reicht die Darbietung von Stimmungsmusik und Stimmungsbeiträgen ohne Bezug zum traditionellen Karneval, die der Veranstaltung das Gepräge im Sinne einer Kostümparty geben, nicht aus.