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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Internetvereine

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Vereine, die als Zweck die Förderung der (privaten) Datenkommunikation haben, werden oft auch als Internetvereine bezeichnet. Zu den Zwecken dieser Vereine gehören regelmäßig auch die Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der Datenkommunikation, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenkommunikation, die Förderung der Volksbildung im Umgang mit den neuen elektronischen Medien sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

Verwirklicht werden diese Zwecke u. a. durch:

  • Bereitstellung von Zugängen zu (internationalen) Kommunikationsnetzwerken,
  • Aufbau, Förderung und Unterhalt von (lokalen) Datenkommunikationsnetzen zur Benutzung durch die Mitglieder und andere Personen,
  • Schulungen und Bereitstellung von Informationsmaterial.

Internetvereine können wegen Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b) als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden, wenn die formelle Satzungsmäßigkeit (§§ 59, 60 AO, Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) die steuerlichen Anforderungen erfüllen.

So werden durch die Vermittlung des Umgangs mit den elektronischen Medien durch Schulungen und Bereitstellung von Informationsmaterial sowie mit der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b) gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Während in der Vergangenheit die Förderung der (privat betriebenen) Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die Förderung und den Unterhalt entsprechender Netze zur privaten oder geschäftlichen Nutzung durch die Mitglieder oder andere Personen, keine Verfolgung eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecks darstellte, hat sich dies ab dem VZ 2020 durch Aufnahm...

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