1. Einnahmen (Zuflüsse)
Tz. 4
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Zu den Einnahmen, die dem ideellen Tätigkeitsbereich einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecken dienenden Körperschaft zuzuordnen sind, gehören in erster Linie die echten Mitgliedsbeiträge, die nach § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (sachliche Steuerbefreiung). Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Einnahmen sind nur insoweit als echte Mitgliedsbeiträge anzuerkennen, als sie für die Wahrnehmung allgemeiner, ideeller oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder und nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen der Mitglieder gezahlt werden (s. BFH vom 05.06.1953, BStBl III 1953, 212; BFH vom 29.08.1973, BStBl II 1974, 60 und BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1990, 550).
Tz. 5
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Voraussetzung für die sachliche Steuerbefreiung von Mitgliederbeiträgen ist:
- die Beiträge müssen aufgrund der Satzung erhoben werden;
- die Satzung muss einen bestimmten Berechnungsmaßstab vorsehen;
- die Satzung bezeichnet ein Organ, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.
Tz. 6
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Stellen aber die Mitgliederbeiträge ein Entgelt für eine bestimmte Leistung von Seiten des Vereins dar, kann insoweit die sachliche Steuerbefreiung nicht mehr eingreifen. Einnahmen/Entgelte dieser Art sind dann einer Einkunftsart i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zuzuordnen. Diese Tatsache rechtfertigt eine Einordnung in die übrigen Tätigkeitsbereiche der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft. Im Regelfall sind diese unechten Mitgliedsbeiträge einem steuerfrei...