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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Golfsport/-clubs

Ursula Augsten
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I. Gemeinnützigkeitsrechtliche Rahmenbedingungen

 

Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Sportvereine – und zu dieser Kategorie zählt auch der Golfverein – verfolgen gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Förderung des Sports. Voraussetzung hierfür ist, dass der Golfverein nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung den Sport beziehungsweise den Golfsport fördert (BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 488).

1. Förderung der Allgemeinheit

 

Tz. 2

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Eines der wesentlichen Elemente der gemeinnützigen Zweckverfolgung ist die Vorschrift des § 52 Abs. 1 AO (Anhang 1b), die fordert, dass die Allgemeinheit gefördert werden muss. Unter Förderung der Allgemeinheit wird verstanden, dass die begünstigte Tätigkeit der Körperschaft für die Allgemeinheit dienlich ist; sie muss also der Allgemeinheit zugutekommen. Dies fordert, dass der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, weder fest geschlossen ist (z. B. Zugehörigkeit zu der Belegschaft eines Unternehmens oder einer Familie) noch in Folge seiner Abgrenzung (z. B. nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen) dauernd nur klein sein kann. Allerdings muss aus dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht geschlossen werden, dass es sich bei den geförderten Personen um die Allgemeinheit schlechthin handeln muss. Es genügt vielmehr, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft mit ihrer Tätigkeit an eine nicht zu eng begrenzte Zahl von Personen wendet, die als ein Ausschnitt der Allgemeinheit anzusehen sind (Augsten, Steuerrecht in Non-Profit-Organisationen, 2. Aufl., Tz. 1.1.4).

Bei Sportvereinen besteht allgemein die Besonderheit, dass ihre Einrichtungen und Tätigkeiten überwiegend oder fast ausschließlich auf die Förderung der eigenen Mitglieder gerichtet sind. Der BFH hat allerdings bereits im Urteil vom 13.12.1978 (BStBl II 1...

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anhang 2 - Anwendungserlass zur AO

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