Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 62
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Der Gewerbesteuermessbescheid ist ein Steuerbescheid i. S. d. AO (§§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 155 AO, Anhang 1b). Gegen den Gewerbesteuermessbescheid ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben (§ 347 AO, Anhang 1b). Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen. Dabei können insbesondere Beanstandungen hinsichtlich der zutreffenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Höhe des Messbetrags) sowie der Frage, ob dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht besteht, angebracht werden.
Tz. 63
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Der zulässige Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuerbescheid, der von der zuständigen Gemeinde erlassen wird, ist der Widerspruch (§ 70 VwGO). Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Gemeindebehörde.
Da der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Grundlagenbescheid für den darauf basierenden Gewerbesteuerbescheid der Stadt/Gemeinde ist (§ 171 Abs. 10 AO, Anhang 1b), wären Einwendungen gegen die Höhe des Messbetrags (Besteuerungsgrundlagen) in einem Widerspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid der Stadt/Gemeinde ohne Erfolg.
Tz. 64
Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird zwar unter anderem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b), nicht aber über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung). Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird.
Soweit die Festlegung einer Gemeinde nicht im Rahmen eines Zuteilungs- oder Zerlegungsverfahrens (§§ 185ff. AO, Anhang 1b) erfolgt, wodurch der Rechtsweg über das Finanzgericht e...