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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gemeinnützigkeit / 5.1 Tätigwerden von Hilfspersonen

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 101

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

Die Körperschaft darf sich bei ihrer Betätigung auch natürlicher und juristischer Personen (Hilfspersonen) bedienen, weil das Wirken von Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

 

Tz. 102

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

Hierfür ist erforderlich, dass die Körperschaft jederzeit rechtlich und tatsächlich auf die ausgeübten Tätigkeiten der Hilfsperson Einfluss nehmen kann. Der Hilfsperson sind klare Auflagen hinsichtlich der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen und der dabei zu verwendenden Mittel verbunden mit der Verpflichtung, zu bestimmten Zeiten Rechenschaft über die einzelnen Aktivitäten und die hierfür verwendeten Mittel abzulegen, zu machen. Als Vertragsformen und Nachweise kommen z. B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge in Betracht.

 

Tz. 103

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) sind also nicht nur die Angestellten und Mitglieder der Körperschaft, sondern auch selbständige und von der Körperschaft unabhängige Personen, wenn sie nach den Weisungen der Körperschaft einen entsprechenden Auftrag ausführen. Es kann z. B. auch eine andere begünstigte Körperschaft oder eine öffentliche Dienststelle in Betracht kommen, wenn sie in ihrem Handeln durch die steuerbegünstigte Körperschaft gebunden ist, § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b).

 

Tz. 104

Stand: EL 147 – ET: 02/2026

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Körperschaft diesen Personen auch die Mittel zur freien Disposition überlassen. Eine solche freie Disposition ist insbesondere für die so genannten Förderungsgesellschaften (Fördervereine) von Bedeutung. Bei den so genannten Fördervereinen ist eine Steuerpflicht in den Fällen nicht gegeben, wenn der Verein als Satzungszweck angibt, teilweise Mittel für eine andere, ebenfalls st...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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