1. Einwilligung durch die GEMA
Tz. 18
Stand: EL 122 – ET: 07/2021
Nach Anmeldung der Musikdarbietung wird die Einwilligung von der GEMA in Form einer Rechnung oder mittels eines Vertrages erteilt. Der Abschluss eines Vertrages ist im Regelfall zweckmäßiger und auch billiger.
Tz. 19
Stand: EL 122 – ET: 07/2021
Die erforderlichen Anmeldevordrucke für Einzelveranstaltungen und die vorgedruckten Anträge auf Abschluss von Monatsverträgen und Jahresverträgen sind bei allen Direktionen und beim Kundencenter der GEMA online erhältlich (www.gema.de). Sie werden auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt und können auch im Internet heruntergeladen werden. Noch einfacher ist es, den von der GEMA auf der Homepage bereitgestellten online-Tariffinder zu nutzen, der sogleich eine Anmeldung der Veranstaltung ermöglicht. Dieser ist zu finden unter der Domain: https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/tariffinder. Es kann die Art der Veranstaltung, die Art der Musik, die Frage ob Eintritt verlangt wird und die Fläche der Veranstaltung eingegeben werden. Aus den erfassten Daten wird der Tarif ermittelt und es besteht die Möglichkeit der Anmeldung der beabsichtigten Veranstaltung.
Die Aufführungsgenehmigung hat derjenige einzuholen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Aufführung erfolgen soll. Dies wird im Regelfall der Verband/Verein sein, der aber durch seinen Vorstand nach außen vertreten wird.
2. Festsetzung der Vergütung
Tz. 20
Stand: EL 122 – ET: 07/2021
Die GEMA setzt aufgrund der angemeldeten Musikaufführungen die Vergütung fest und erteilt einen Bescheid. Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz) in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen ist.
3. Musiknutzung ohne Einwilligung der GEMA
Tz. 21
Stand: EL 122 – ET: 07/2021
Erfolgt keine fristgerechte oder überhaupt keine Anmeldung der musikalischen Aufführung (d...