Stand: EL 149 – ET: 06/2026
Fußballvereine sind wegen der "Förderung des Sports" als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Der Zweckverwirklichung dient insbesondere der Trainingsbetrieb und der Wettkampf im Rahmen des § 67a AO (Anhang 1b).
Eintrittsgelder sind unter Beachtung der Bedingungen, die der Gesetzgeber für einen "Zweckbetrieb Sport" fordert (§ 67a AO, Anhang 1b), dort zu erfassen.
Werden anlässlich von sportlichen Veranstaltungen Speisen und Getränke an die Zuschauer verkauft, sind die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Das gilt auch für den Verkauf von Speisen und Getränken an die Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter usw. (s. AEAO zu § 67a AO TZ 6, Anhang 2).
Gleiches gilt auch für die Werbung (s. AEAO zu § 67a AO TZ 6, Anhang 2). Einnahmen aus diesem Betätigungsfeld sind somit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" zuzuordnen, wenn die Werbung durch den Verein in eigener Regie durchgeführt wird. Diese gehört ebenfalls nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. S. aber hierzu auch die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung gemäß § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b). Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermittelt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Beispiele für derartige Werbemaßnahmen sind die Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind. In diesem Fall kann auf Antrag der Besteuerung ein Gewinn i. H. v. 15 % der erzielten Einnahmen (netto) aus der Werbung zugrunde gelegt werden (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28 ff., Anhang 2).
Soweit Werbeeinnahmen nicht im Zusammenhang mit der ide...