Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Flüchtlingshilfe als steuerbegünstigter Zweck
Tz. 1
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ist als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO (Anhang 1b) anerkannt. Daher können die wegen Förderung der Flüchtlingshilfe als gemeinnützig anerkannten Flüchtlingshilfevereine für erhaltene Zuwendungen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) sowohl für Beiträge als auch für die erhaltenen Spenden ausstellen (§ 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10).
II. Flüchtlingseinrichtungen als Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 1 Buchst. c AO
Tz. 2
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Als Folge der Flüchtlingswelle 2015 wurde im Rahmen des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) § 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) um den neuen Buchst. c ergänzt. Danach gelten Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen als Zweckbetriebe. Zwar konnten bereits in der Vergangenheit derartige Einrichtungen – soweit sie von einer steuerbegünstigten Körperschaft betrieben wurden – durchaus als Zweckbetriebe nach § 66 AO (Anhang 1b) anerkannt werden. Die Aufnahme von Flüchtlingseinrichtungen als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) hat für die betroffenen steuerbegünstigten Körperschaften den Vorteil, dass sie nun nicht mehr in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um eine bedürftige Person i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) handelt. Flüchtlinge gehören regelmäßig aufgrund ihrer psychischen, physischen oder wirtschaftlichen Situation zu den von § 53 AO (Anhang 1b) erfassten Personenkreis.
Mit dem in § 68 Nr. 1 Buchst. c AO (Anhang 1b) aufgenommenen Verweis auf § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) wird jedoch sichergestellt, dass eine Flüchtlingseinrichtung nicht um des Erwerbs wegen betrieben werden darf. Ist dies der Fall, kommt eine Anerkennung der Flüchtlingshilfeeinrichtung als Zweckbetrieb nicht mehr in Betracht.
Tz. 3
Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Die Regelung des § 68 Nr...