Tz. 16
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
§ 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) befreit Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten für eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Der so genannte Übungsleiterbetrag beträgt derzeit 3 000 EUR. Soweit die Einnahmen den Freibetrag überschreiten, tritt beim entsprechend ehrenamtlich Tätigen Steuerpflicht ein.
Diese Begünstigung können auch Feuerwehrkommandanten, Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen, wenn sie ausbildend oder pädagogisch tätig sind.
Tz. 17
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Der FinMin Niedersachsen hat am 28.04.1983 (DB 1983, 1176) einen Erlass mit folgendem Wortlaut herausgegeben:
"Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger (Feuerwehrkommandant, Zug- und Gruppenführer) in den Freiwilligen Feuerwehren waren bisher lediglich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 13 Abs. 3 LStR – sog. Dritt-Regelung – steuerfrei. Durch die Einführung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist für diesen Personenkreis eine Rechtsänderung eingetreten. Soweit die Aufwandsentschädigungen auf eine Ausbildungstätigkeit entfallen, sind sie nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 EUR (jetzt: 3 000 EUR) im Jahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist daneben zu gewähren, wenn es sich um Angehörige einer kommunalen Feuerwehr handelt" (s. BMF vom 19.06.1981, BStBl I 1981, 502).
Tz. 18
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Da im Einzelfall die Feststellung, inwieweit die Aufwandsentschädigung auf eine Ausbildungstätigkeit bzw. auf eine nicht nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) begünstigte Tätigkeit (z. B. Verwaltungstätigkeit) entfällt,...