2.1 Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 8
Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Erfolgt die Abgabe entgeltlich, kann auch eine Aufteilung der Kosten in Betracht kommen, und zwar dann, wenn die Festzeitschrift dem Zweckbetrieb (also zum Beispiel Programmheft zum Konzert) zugeordnet werden kann und die Eigenvermarktung der Anzeigen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.
Beachte!
Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "Werbung" kann seit 01.01.2000 mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die in § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b) genannten Bedingungen erfüllt sind, d. h., soweit die Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeit stehen oder in einem Zweckbetrieb erzielt werden und ein entsprechender Antrag gestellt wird (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 33ff., Anhang 2).
Beachtet werden muss, dass trotz Pauschalierung die Einnahmen und Ausgaben gesondert zu erfassen sind, da die mit der Werbung im Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht den Gewinn der übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe beeinflussen dürfen (AEAO Nr. 39 zu § 64 Abs. 5 und 6 AO, Anhang 2).
2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 9
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Die anteiligen Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuerbeträge, die auf Druck und Papier entfallen) können zum Abzug gelangen, weil die Schriften entweder im Zweckbetrieb oder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen Entgelt verkauft werden und somit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
2.3 Beispielsfall zur Anwendung
Tz. 10
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Beispiel:
Anlässlich einer sportlichen Veranstaltung "unbezahlter Sport", die die Voraussetzungen des § 67a AO (s. § 67a AO, Anhang 1b) erfüllt, wird eine Festzeitschrift mit Inserate...