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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Faschingsveranstaltungen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Förderung des traditionellen Brauchtums in seinen Erscheinungsformen ist seit dem 01.01.1990 als steuerbegünstigte gemeinnützige Betätigung anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b).

Zum begünstigen traditionellen Brauchtum zählen auch

  • Karneval,
  • Fastnacht,
  • Fasching.

Werden anlässlich von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen (wie: Karnevals-, Fastnachts- und Faschingssitzungen) Eintrittsgelder erhoben, sind derartige Einnahmen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Ertragsteuerliche Auswirkungen ergeben sich nicht. Umsatzsteuerlich sind die Verkaufserlöse aus den Eintrittskarten, soweit diese nicht steuerfrei sind, mit 7 % zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).

Der Verkauf von Speisen und Getränken auf diesen Veranstaltungen begründet jedoch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b), der bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR (ab VZ 2020; bis VZ 2019: 35 000 EUR) zur Ertragsteuerpflicht führt.

Wird für die Veranstaltung ein einheitliches Entgelt (Eintrittsgeld für den Besuch der Veranstaltung und für den Verkauf von Speisen und Getränken) erhoben, ist eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen.

Dabei sind

  • die Eintrittsgelder dem Zweckbetrieb "Brauchtumspflege",
  • die Entgelte für den Verkauf von Speisen und Getränken dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zuzuordnen (AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 13, Anhang 2).

Ggf. muss eine Aufteilung des einheitlichen Entgelts im Wege der Schätzung erfolgen. Vorsteuerbeträge, die mit derartigen Veranstaltungen im Zusammenhang stehen, können abgezogen werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG, Anhang 5) erfüllt sind.

Nicht j...

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