Tz. 3
Stand: EL 145 – ET: 10/2025
Für den VZ 2022 wird Anspruchsberechtigten nach dem StEntlG 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 EUR gewährt, § 112 EStG. Anspruchsberechtigt ist, wer nach § 1 Abs. 1 EStG (Anhang 10) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an mindestens einem Tag erzielt, § 113 EStG. Anspruchsberechtigt sind somit aktiv tätige Erwerbspersonen, nicht aber Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die nicht zusätzlich Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im VZ 2022 erzielen. Der Bezug von ausschließlich sonstigen Einkünften nach § 22 EStG begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dies erfasst auch die Abgeordneten im Europaparlament, im Deutschen Bundestag sowie in den deutschen Landesparlamenten.
Tz. 4
Stand: EL 145 – ET: 10/2025
Diese Unterteilung nach "aktiven" und "passiven" Einkünften wurde kritisiert, da gestiegene Energiekosten nicht nur die erfassten "aktiven" Einkommensbezieher treffen. Der Gesetzgeber ging mit dem StEntlG 2022 jedoch typisierend von einer doppelten Betroffenheit aktiv Tätiger aus, da diese beispielsweise typischerweise noch Wegeaufwendungen, die durch die Entfernungspauschale nicht vollumfänglich abgefedert seien, hätten. Aufgrund der politischen Kritik kam es zu Nachbesserungen des Gesetzgebers mit dem am 07.11.2022 verkündeten Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG), BGBl I 2022, 1985, sowie mit dem am selben Tag ergangenen beamtenrechtlichen Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz. Dadurch erhielten auch Rentnerinnen und Rentner sowie sonstige Versorgungsempfäng...