Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 9
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Im Rahmen der vorzunehmenden Gewinnermittlung muss zunächst entschieden werden, welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen dem Betrieb zuzuordnen sind und ob sie ggf. unmittelbar für Zwecke dieses Betriebes genutzt werden.
Tz. 10
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Grundstücke/Grundstücksteile oder Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind, können nur dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar diesem Betrieb dienen. Werden Wirtschaftsgüter in allen Tätigkeitsbereichen genutzt, ist eine Aufteilung der vorzunehmenden AfA bzw. Kosten auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche erforderlich. Werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, ist für die AfA ggf. eine Aufteilung nach den Nutzflächen vorzunehmen.
Tz. 11
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Aufwendungen, die für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (z. B. Gebäude, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände) getätigt werden und deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, sind nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge, als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern können nur in Form einer jährlich vorzunehmenden Absetzung für Abnutzung (AfA) den steuerlichen Gewinn mindern. D.h., lediglich die nach der Nutzungsdauer ermittelte AfA kommt als Aufwand zum Abzug.
Tz. 12
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt es unterschiedliche Abschreibungsmethoden.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um Gebäude oder andere Wirtschaftsgüter handelt.
So beträgt der Regelabschreibungssatz
bei Gebäuden im Betriebsvermögen 3 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten,
bei den übrigen Gebäuden (Fertigstellung nach dem 31.12.1924) 2 %...