Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Während Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG) können rechtsfähige Vereine, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit und Stiftungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG steuerlich verschiedene Tätigkeitsbereiche und damit auch unterschiedliche Einkunftsarten (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG) erzielen. Daneben verfügen Vereine und Stiftungen – anders als Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) – über einen nichtsteuerbaren ideellen Bereich.
Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zur Ermittlung der Einkünfte müssen die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften für die zutreffende gemeinnützigkeitsrechtliche Einstufung ihrer Tätigkeiten ihre erzielten Einnahmen und Ausgaben zusätzlich noch den vier Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) zuordnen.
Über die in den verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern erzielten Einkünfte hat die Körperschaft entsprechende Gewinnermittlungen vorzunehmen und dem Finanzamt vorzulegen.
II. Einkünfte innerhalb der Tätigkeitsbereiche
1. Ideeller Bereich
Tz. 2
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der steuerneutrale (ideelle) Tätigkeitsbereich einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. In dem ideellen Bereich werden unmittelbar die satzungsmäßigen (steuerbegünstigten) Zwecke verfolgt.
Zu den Einnahmen des ideellen Bereichs zählen beispielsweise bei einem Verein die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Diese können keiner der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) zugeordnet werden. Bei den im ideellen Bereich erzielten Einnahmen handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen. Ausgaben, die in diesem Bereich anfallen, können nicht in anderen – steuerpflichtigen – Bereichen angesetzt werden, ...