1. Historie
Tz. 3
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Seit 01.04.1999 ist die Eigenverbrauchsbesteuerung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt enthält das Umsatzsteuergesetz keinen eigenständigen Steuertatbestand "Eigenverbrauch" mehr. Durch das Steuerentlastungsgesetz wurden § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG a. F. aufgehoben, welches der Konzeption der 6. EG-Richtlinie entspricht.
Die bisherigen Eigenverbrauchstatbestände wurden in § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) – bisheriger Gegenstandseigenverbrauch/endgültige Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für private Zwecke – bzw. § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) – bisheriger Leistungs-/Verwendungseigenverbrauch/vorübergehende Verwendung von Gegenständen bzw. Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens, übernommen und den entgeltlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt.
Tz. 4
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Die Gesetzesänderung umfasst auch die
unentgeltlichen Leistungen an Arbeitnehmer;
unentgeltlichen Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen, usw. an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder dessen nahestehenden Personen.
Der bisherige Tatbestand des steuerbaren Aufwendungseigenverbrauchs (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG a. F.) entfällt, weil künftig der Vorsteuerabzug für derartige Eingangsumsätze ausgeschlossen ist (s. § 15 Abs. 1a UStG, Anhang 5).
2. Wertabgabe von Gegenständen/Gleichstellung mit einer Lieferung
Tz. 5
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Tatbestände der Wertabgabebesteuerung sind immer dann zu prüfen, wenn eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft als Unternehmer im Inland (s. § 1 Abs. 2 UStG, Anhang 5) Gegenstände (Wirtschaftsgüter) des unternehmerischen Bereiches/Vermögens für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen (Entnahme muss für außerunternehmerische Zwecke im Sinne unternehmensfremder ...