Tz. 3
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Umsatzsteuerlich sind für das Deutsche Rote Kreuz und seine Untergliederungen insbesondere die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 17 UStG (Lieferung von menschlichem Blut; Krankentransport, Anhang 5) und des § 4 Nr. 18 UStG (Wohlfahrtspflege, Anhang 5) maßgebend. Bezüglich der Krankenfahrten wird auf das Stichwort Krankenfahrten verwiesen.
Bei der Anwendung des § 4 Nr. 18 UstG (Anhang 5) war vorrangig bedeutend, dass das Deutsche Rote Kreuz in § 23 UStDV (Nr. 4) als Einrichtung der Wohlfahrtspflege gilt. Da es auch ausreichend ist, Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband zu sein (A 4.18.1 Abs. 1 UStAE), ist die Eingangsvoraussetzung des § 4 Nr. 18 UStG auch für die Untergliederungen des DRK eröffnet. Bezüglich der Voraussetzungen im Einzelnen vgl. Stichwort Wohlfahrtspflege.
Seit dem JStG 2019 wurde § 4 Nr. 18 UStG neu geregelt. Die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 14 Nr. 18 UStG ist nunmehr von folgenden Kriterien geprägt:
- Es müssen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen vorliegen.
- Leistungserbringer sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder einer anderen Einrichtung, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
- Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt werden oder sie müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
- Ein Abstellen auf eine Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband liegt nicht mehr vor. Zusätzlich kommt hinzu, dass eine Befreiung durch die übrigen Vorschriften des § 4 UStG nicht in Betracht kommen darf.
Die Neuregelung stellt ausschließlich auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere (soziale) Einrichtungen ab, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben und ...