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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Corona-Pandemie – Ü ... / 2.9 Sonderzahlungen an Beschäftigte

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 33

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Im Rahmen des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Befreiung für die von einem Arbeitgeber an seine Beschäftigten geleisteten Beihilfen und Unterstützungsleistungen (Corona-Bonus) nach § 3 Nr. 11a EStG geschaffen. Der ursprünglich darin geregelte Begünstigungszeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 wurde zwischenzeitlich bereits mehrfach (zuletzt durch das Abzugssteuerentlastungsgesetz) verlängert und gilt derzeit für den Zeitraum 01.03.2020–31.03.2022.

So sind die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 von einem Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise gewährte Beihilfen und Unterstützungen (z. B. Prämie für den Mehreinsatz etc.) in Form von Geld- oder Sachleistungen an seine Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es handelt sich um einen Freibetrag, d. h. höhere Beihilfen und Unterstützungen sind hinsichtlich des den Freibetrag von 1 500 EUR übersteigenden Teils grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Wichtig dabei ist, dass § 3 Nr. 11a EStG nicht an den Lohnzahlungszeitraum, sondern an die tatsächliche Zahlung des Corona-Bonus anknüpft. D. h. ein Corona-Bonus muss in dem Begünstigungszeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 auch tatsächlich ausgezahlt werden, damit er nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gestellt werden kann.

Zuschüsse, die ein Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld zahlt (Aufstockungsbeträge), fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Bemessungsgrenze leistet. Auch diese fallen weder unter § 3 Nr. 11a EStG noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG (BMF vom 26.10.2020, BStBl I 2020, 1227...

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