Tz. 21
Stand: EL 141 – ET: 02/2025
Zu diskutieren ist, ob Anbauvereinigungen als gemeinnützig im Sinne der §§ 52ff. AO anzuerkennen sind. Einschlägige Rechtsprechung oder Anweisungen der Finanzverwaltung diesbezüglich liegen nicht vor.
In Betracht kommt vor allem die Förderung der Pflanzenzucht (bzw. Kleingärtnerei), § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Nach Strahlschmidt ist die Allgemeinheit fördernde Pflanzenzucht mit der Begründung abzulehnen, dass es Anbauvereinigungen nicht auf die "bewusste Auswahl und Kreuzung zweier Individuen mit erwünschten Eigenschaften" ankomme. Beim Anbau gehe es hingegen nicht um die Schaffung neuer Pflanzen, sondern um den Erfolg, nämlich das Hervorbringen der Blüten, um ernten zu können. Begrifflich solle insofern keine Pflanzenzucht im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO vorliegen. Die Gemeinnützigkeit als solche komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Anbauvereinigungen einem abgeschlossenen, kleinen Personenkreis zugutekomme. Mithin schon keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, vgl. Strahlschmidt, BB 2024, 35 Umschlagteil I.
Das Bundesministerium der Finanzen vertritt wohl gleichfalls die Auffassung Anbauvereinigungen könnten nicht als gemeinnützig anerkannt werden. So stehe bei den Cannabis-Anbauvereinigungen regelmäßig der bloße Anbau der Pflanzen sowie die Weitergabe von pflanzlichem Material an die Mitglieder im Vordergrund, sodass Anbauvereinigungen regemäßig nicht den gemeinnützigen Zweck der Pflanzenzucht erfüllen dürften und damit keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Der ausschließliche Zweck von Anbauvereinigungen sei nach Maßgabe von § 1 Nr. 13 KCanG der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial u...